land-/ forstwirtschtl. Flächen in 89269 Biberachzell, 1 K 3/24

Amtsgericht: Neu- Ulm
Aktenzeichen: 1 K 3/24
Objekttyp: land-/ forstwirtschtl. Flächen
Straße: Bachmähder
PLZ Ort: 89269 Biberachzell
Verkehrswert: 17.000,00 EUR
Termin: 12.11.2025     10:00 Uhr
Zuschlag ab: keine Angabe

Kostenfreie Leistungen für Bietinteressenten:
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Auszug aus dem

 

Gutachten

 

des Sachverständigen über den Verkehrswert des unbebauten Grundstücks in Bachmähder 89269 Biberachzell

  • Grundbuch: Biberachzell
  • Blatt: 1550
  • Lfd. Nr.: 3 (In Terminsbestimmung: 1)
  • Gemarkung: Biberachzell
  • Flurstück-Nr.: 1510/5
  • Landwirtschaftsfläche zu 7560m²

 

Wertermittlungsstichtag: 17. April 2024

Verkehrswert: 17.000€

 

Grundstücksbeschreibung

 

Örtliche Lage Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich südlich des Weißenhorner Stadtteils Biberachzell, beiderseits des Bachs „Biber" rd. 100 bis 400 m vom Bebauungsrand entfernt, in der landwirtschaftlichen Flur. Das Grundstück Flurstück- Nr. 1510/5 ist im Gegensatz zu den anderen Grundstücken nicht durch einen Wirtschaftsweg erschlossen und kann nur durch das Überqueren der umliegenden Grundstücke erreicht werden. Zudem wird es von Osten und Westen durch die Bachläufe des „Biber" tangiert.

Nutzung lt. Kataster: 7.180 m² unkultivierte Fläche, 380 m² Grünland

Oberflächenbeschaffenheit: die Grundstücksfläche ist weitgehend eben; im Osten und Westen grenzt der Bach „Biber" mit seinen beiden Bachläufen an das Grundstück, das Gelände fällt an den Bachufern ab; nennenswerte Höhendifferenzen zum angrenzenden Gelände im Norden und Süden bestehen nicht

Untergrundbeschaffenheit: aufgrund der Lage zwischen zwei Bachläufen ist einer erhöhte Feuchtigkeit des Bodens zu erwarten; ansonsten waren im Rahmen des Ortstermins keine Hinweise auf hohe Grundwasserstände;

Einfriedung: nicht vorhanden

Nutzung:

  • Grünlandfläche
  • Wertzahlen: 38/33
  • Ertragsmesszahl: 2.495

Entwicklungszustand Die Grundstücke sind dem Außenbereich von Weißenhorn zuzuordnen. Eine bauliche Nutzung ist nicht zu erwarten und auch nicht genehmigungsfähig. Sie sind nach § 3 Abs. 1 ImmoWertV in den Entwicklungszustand „Fläche der Land- und Forstwirtschaft" einzuordnen. Die Grundstücke befinden sich dabei in der landwirtschaftlichen Flur, ohne dass eine Eignung für außerlandwirtschaftliche Nutzungen zu erwarten ist, weshalb sie als reine Fläche der Land- und Forstwirtschaft, wie sie bis zur Einführung der ImmoWertV im § 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV beschrieben war, einzustufen sind.

Dinglich gesicherte Rechte und Belastungen Mit dem Eigentum an den zu bewertenden Grundstücken sind keine dinglich gesicherten Rechte verbunden. Am Grundstück Flurstück- Nr. 1510/5 lastet ein Mastensetzungsrecht aus dem Jahr 1923, das heute keine praktische Bedeutung mehr hat und daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit löschungsreif ist. Das Grundstück Flurstück- Nr. 1510/5 ist außerdem mit einem Stromleitungsrecht belastet. Dieses Recht wird im Rahmen der Bodenwertableitung berücksichtigt bzw. ist ohne nennenswerten Werteinfluss.

Miet-/Pachtvertragliche Situation Die gegenständlichen Grundstücke sind nach vorliegenden Informationen nicht verpachtet.