land-/ forstwirtschtl. Flächen in 89312 Günzburg, 1 K 60/24

Amtsgericht: Neu- Ulm
Aktenzeichen: 1 K 60/24
Objekttyp: land-/ forstwirtschtl. Flächen
Straße: Schromberg
PLZ Ort: 89312 Günzburg
Verkehrswert: 125.000,00 EUR
Termin: 16.09.2026     09:00 Uhr
Zuschlag ab: keine Angabe

Kostenfreie Leistungen für Bietinteressenten:
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Auszug aus dem

 

Gutachten

 

des Sachverständigen über den Verkehrswert des unbebauten Grundstücks in Schromberg 89312 Günzburg

  • Grundbuch: Günzburg von Reisensburg
  • Band: 33
  • Blatt: 1424
  • Lfd. Nr.: 1
  • Gemarkung: Reisensburg
  • Flurstück-Nr.: 463
  • Ackerland zu 11.610m²

 

Verkehrswert: 125.000€

Wertermittlungsstichtag: 6. November 2025

 

Grundstücksbeschreibung

 

Grundbuch Erste Abteilung/ Eigentümer

  • 2a) Miteigentümerin
  • 2b) Mitiegentümer
  • - je zu 1/2 -

 

Örtliche Lage Das Grundstück Flurstück-Nr. 463, Gemarkung Reisensburg, befindet sich östlich des Günzburger Stadtteils Reisensburg, rd. 200m vom Bebauungsrand entfernt, in der landwirtschaftlichen Flur.

Oberflächenbeschaffenheit die Oberfläche des Grundstücks steigt von Norden nach Süden leicht an, mit einem Höhenunterschied von rd. 5m über die Gesamttiefe

Nutzung ackerfähige Grünlandfläche bzw. Ackerfläche, mit folgenden Daten gemäß Bodenschätzung:

  • Abschnittsfläche: 11.553m²; Kulturart: Ackerland; Klasse: sL4Lö; Wertzahlen: 60/55; Ertragsmesszahl: 6.354
  • Abschnittsfläche: 57m²; Kulturart: Grünland; Klasse: sL4Lö; Wertzahlen: 60/55; Ertragsmesszahl: 31

Entwicklungszustand Eine verbindliche Bauleitplanung, z.B. in Form eines bebauungsplans oder eines Vorhaben- und Erschließungsplans, ist nicht vorhanden. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Günzburg ist das Grundstück als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. (...) Die zulässigkeit der baulichen Nutzung auf dem Grundstück ist somit nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. HGrundstücke im Außenbereich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden (§ 35 Abs. 2 BauGB). (...) Eine bauliche Nutzung ist nicht zu erwarten und auch nicht genehmigungsfähig.

Zubehör der Grundstücke Das Grundstück (...) verfügt über kein Zubehör. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auf dem Grundstück Unrat in Form von einzelnen Holzpaletten, einzelnen Kunststoff- und Metalltonnen sowie eines mobilen Wassertanks befindet. Für den Unrat wird angenommen, dass er wert-/ kostenneutral entsorgt werden kann.